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Arbeiten an Gasleitungen
Verfahren mit geringer Gefährdung bei Arbeiten an Hausanschlussleitungen
Die Inhalte der zurückgezogenen UVV D 2 „Arbeiten an Gasleitungen“ wurden in die berufsgenossenschaftliche Regel BGR 500 Kapitel 2.31 „Arbeiten an Gasleitungen“ überführt.
Mit der Überführung wurde gleichzeitig eine Verschärfung der Anforderungen für das Arbeiten an gasführenden Leitungen vorgenommen.
Unter Ziffer 3.4.1 steht:
Grundsätzlich sind alle Arbeiten an Gasleitungen nur unter Anwendung von Arbeitsverfahren mit geringer Gefährdung nach dem Stand der Technik durchzuführen.
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