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Aktuelles

BG-Regel "Betreiben von Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas"

Zum 31.03.2006 wurde die Unfallverhütungsvorschrift BGV C6 „Anlagen für Gase der öffentlichen Gasversorgung“ außer Kraft gesetzt.
Eine Nachfolge-BGV gibt es nicht.
Die wesentlichen Inhalte der BGV C6 wurden als Kapitel 2.39 in die BGR 500 überführt.
Der Titel des Kapitels 2.39 lautet: Betreiben von Anlagen zur leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas.
Nicht übernommen wurden die Abschnitte

III. Bau und Ausrüstung
A. Gemeinsame Bestimmungen
B. Besondere Bestimmungen
VI. Ordnungswidrigkeiten
VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
VII. Inkrafttreten

Das Kapitel 2.39 der BGR 500 befasst sich nur mit Fragen des Betriebs der Gasversorgungsanlagen. Dazu zählen Betriebsanweisung, Unterweisung, Arbeiten an oder in Anlagen und Bereichen sowie Prüfungen. Die enge Verbindung zum Kapitel 2.31 „Arbeiten an Gasleitungen“ der BGR 500 ist zu beachten.VIII.

 

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