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Kraftbetätigte Drehtüren
Das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitsschutz (BIA) hat in unterschiedlichen Gewerbezweigen verschiedene Typen von Karusselltüren auf ihren sicherheitstechnischen Zustand hin überprüft.
Ergebnis: Keine der geprüften Türen konnte, gemessen an den Sicherheitsanforderungen der gewerblichen Wirtschaft (BG-Regel „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ BGR 232), als ausreichend sicher bewertet werden.
Im Gegenteil. Für schutzbedürftige Personen (Kinder, Behinderte, ältere Menschen ...), bei denen ein noch höheres Sicherheitsniveau anzusetzen ist, besteht Verletzungsgefahr in erheblichem Umfang. Deshalb musste bei jeder der geprüften Türen die Empfehlung zur sofortigen Stilllegung ausgesprochen werden.
Wir empfehlen daher folgende Vorgehensweise:
- Umgehend mit dem Hersteller der Karusselltür oder dem Sachkundigen in Verbindung setzen und um sofortige Stellungnahme bitten, ob (unter Berücksichtigung des bisher bekannten Unfallgeschehens) aus deren Sicht der weitere Betrieb der Tür zu verantworten ist. Wenn nicht: Empfehlung die Tür stillzulegen.
- Zusammen mit dem Hersteller eine Gefährdungsermittlung zur Karusselltür erstellen, die den Personenkreis und daraus resultierende Benutzungsrisiken genau beschreibt.
- Zusammen mit dem Hersteller aufgrund der Gefährdungsermittlung eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Als Beurteilungsmaßstab sollte die o. g. BGR 232 beachtet werden. Das Schutzniveau muss jedoch bei öffentlichen Einrichtungen an den betroffenen Personenkreis angepasst werden.
- Zusammen mit dem Hersteller, entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen festlegen.
- Durch den Hersteller bestätigen lassen, dass die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen auch dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes GPSG vom 01.05.2004 genügen.
- Die Karusselltür den erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend nachrüsten lassen. ... mehr
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