Wie Fluchtwege, Notausgänge und Flucht- und Rettungspläne gestaltet sein müssen, regelt jetzt die neue Arbeitsstättenregel ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan". Sie konkretisiert die Anforderungen für Fluchtwege und Notausgänge, die in der Arbeitsstättenverordnung (§ 4 Abs. 4 und im Anhang unter Punkt 2.3) festgelegt sind.
Die Ausführungen zur Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge in der ASR 10/1 "Türen und Tore" und ASR 17/1,2 "Verkehrswege" gelten nicht mehr.
Die neue ASR A2.3 steht online (PDF) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zur Verfügung.
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