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Aktuelles

Veröffentlichungen zu Gefahrstoffen im Bundesarbeitsblatt

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat folgende neu gefasste Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) bzw. TRGS-Änderungen sowie Beschlüsse des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht:

1. Neu gefasste TRGS 001 "Das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung
- Allgemeines - Aufbau - Übersicht - Beachtung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)"
(Link zur TRGS 001)

Die TRGS 001 gibt einen kurzen Überblick über die Bedeutung und den Aufbau des Technischen Regelwerks für Gefahrstoffe. Sie weist darauf hin, dass Technische Regeln bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind; Maßnahmen der TRGS sind anzuwenden, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist. Neu in der TRGS 001 ist die Festlegung, dass geänderte oder neu gefasste Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

1. unverzüglich anzuwenden sind, wenn dadurch erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten vermieden werden oder
2. nach Ablauf einer angemessenen Frist angewendet werden müssen, wenn sich dadurch die Arbeitssicherheit erheblich erhöht.

Diese Festlegung entspricht der bereits für Technische Regeln des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) üblichen Vorgehensweise.
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2. Neu gefasste TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt" (Link zur TRGS 220)

Dem Sicherheitsdatenblatt nach § 6 Gefahrstoffverordnung kommt besonders bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 7 derselben Verordnung eine bedeutende Rolle zu. Die neu gefasste TRGS 220 beschreibt im Detail, welche Angaben konkret in Sicherheitsdatenblätter für gefährliche Stoffe und Zubereitungen von Herstellern oder Inverkehrbringern hineingeschrieben werden müssen. Die TRGS gilt auch für den Fall, dass ein Inverkehrbringer auf Anforderung des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2 GefStoffV Informationen über die enthaltenen Gefahrstoffe geben muss. Dieser Fall ist für solche Gefahrstoffe vorgesehen, für die in den einschlägigen EG-Vorschriften keine Informationspflicht vorgesehen ist. Die TRGS 220 gibt in ihrer Anlage 2 auch Informationen zur erforderlichen Fachkunde, um ein Sicherheitsdatenblatt korrekt erstellen zu können.

3. Geänderte TRGS 903 "Biologische Grenzwerte" (Link zur TRGS 903)

Die TRGS 903 wurde lediglich redaktionell an die Gefahrstoffverordnung angepasst, eine Neufassung ist in Arbeit.
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4. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" (Link zur TRGS 900)

Neben einigen redaktionellen Änderungen wird der Eintrag 2-(Ethoxyethoxy)ethanol ergänzt. Die Einträge "Jod" und "Fluor" werden nach Aufhebung der MAK-Werte durch die DFG-Senatskommission wegen derzeit nicht ausreichender Datenlage gestrichen.

5. Bekanntmachung des BMAS zu Holzstaub (TRGS 553 und EG-Richtlinie 2004/37/EG) vom 2. November 2006 (Az.: IIIb3-35140-2) (Link zur TRGS 553)

Das BMAS gibt auf Vorschlag des AGS bekannt, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik als Schichtmittelwert eine Konzentration für Holzstaub in der Luft am Arbeitsplatz von 2 mg/m³ oder weniger eingehalten werden kann. Sofern in Arbeitsbereichen ein Schichtmittelwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten wird, ist persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. In der Bekanntmachung werden auch Anlagen und Arbeitsplätze genannt, bei denen zwar ein Schichtmittelwert von 5 mg/m³, nicht aber von 2 mg/m³ eingehalten wird. Außerdem werden Holzbearbeitungsmaschinen genannt, die zurzeit in der Regel nicht wirksam abgesaugt werden können, so dass Einzelmaßnahmen wie z.B. Kapselung durchzuführen sind.

Zurzeit wird im AGS eine TRGS "Holzstaub" erarbeitet, die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Holzstaub beschreiben soll.
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