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Neue Technische Regel für Betriebssicherheit zu mechanischen Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel (TRBS 2111, Teil 4)

Den Schutz vor mechanischen Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel regelt die neue Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2111, Teil 4.

Zu mobilen Arbeitsmitteln zählen selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel wie z. B. Straßen- und Schienenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Anhängefahrzeuge, selbst fahrende oder verfahrbare Baumaschinen, Luftfahrzeuge, Luftfahrtbodengeräte, Wasserfahrzeuge, Krane, Flurförderzeuge, verfahrbare Hubarbeitsbühnen, Regalbediengeräte, verfahrbare Stetigförderer, gezogene oder geschobene Transportmittel.

Sie ist in Verbindung mit der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 "Schutz vor mechanischen Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.

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