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Zusammenstellung von empfohlenen Prüffristen für Arbeitsmittel der Versorgungswirtschaft
Mit dem Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im September 2002 wird an den Unternehmer in § 3 Abs.3 die grundsätzliche Forderung gestellt:
"Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind."
Mit unserer Broschüre
"Zusammenstellung von empfohlenen Prüffristen für Arbeitsmittel der Versorgungswirtschaft" 
geben wir Empfehlungen, die der Unternehmer als Grundlage für seine Gefährdungsbeurteilung verwenden kann.
Weitere Informationen:

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E-Mail: info.energie-wasser@bgetem.de
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