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TRBS 1203 "Befähigte Personen" (Betriebssicherheitsverordnung)

TRBS 1203 "Befähigte Personen" Allgemeiner Teil, Teil 1 und Teil 2. Diese TRBS definiert den Begriff "Befähigte Person" und konkretisiert die Voraussetzungen für die fachliche Befähigung für Prüfungen an Arbeitsmitteln (allgemeiner Teil). Teil 1, Teil 2 und zukünftig weitere Teile befasssen sich mit jeweils speziellen Prüfungen (z.B. Prüfungen zum Explosionsschutz und Prüfungen zum Schutz vor Druckgefährdungen). Durch die TRBS 1203 wird die Ablösung der bisherigen Bezeichnungen "Sachkundiger" und "Sachverständiger" durch den Begrifff "Befähigte Person" in der Praxis besser anwendbar.


Allgemeine Anforderungen

Teil 1: Besondere Anforderungen - Explosionsgefährdungen

Teil 2: Besondere Anforderungen - Druckgefährdungen



Die TRBS 1203 "Befähigte Personen" führen wir in unserem Bestand als Lager-Nr. 9.01 und kann bestellt werden bei:

Christiane Bönsch
Telefon: 0211 9335 - 239

Fax: 0211 9335 - 219

E-Mail: Christiane.Boensch@bgfw.de

oder schriftlich:
Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft
Postfach 10 15 62

40006 Düsseldorf

 

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