Der Ausschuss für Betriebssicherheit hat jetzt die beiden ersten Regeln zu einer "klassischen" Gefährdungsart vorgelegt:
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TRBS 2111 Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen |
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TRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten und ungeschützten Teilen |
Dipl.-Ing. Christoph Preuße vom Fachausschuss "Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau" erläutert in seinem Beitrag "Erste Regel zu einer klassischen Gefährdungsart" (erschienen im VDRI-Kurier 12/2005) die neuen TRBS. Er informiert über die laufende Arbeit in der Gestaltung von Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung und greift die Frage der innerbetrieblichen Anwendung der TRBS 2111 auf. Darin erläutert er u. a.:
Die TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen" gilt für die Ermittlung von Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 BetrSichV zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen. Grundlage für die Ermittlung der Maßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel (Entwurf der TRBS 1111).
Die TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten Teilen" konkretisiert die Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten Teilen. Inhaltlich werden hier Maßnahmen zu diesem Gefährdungsfaktor in logischer Reihenfolge (TOP) aufgezeigt, die eine Vermutungswirkung in Bezug zur Betriebssicherheitsverordnung aufweisen.