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§ 3
Sachliche Zuständigkeit
(1) Die Berufsgenossenschaft ist sachlich zuständig für folgende Unternehmensarten:
- Gasversorgung (Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung, Verteilung und Verwendung von Gas),
- Fernwärmeversorgung (Anlagen zur Erzeugung und Verteilung von Wärme),
- Wasserversorgung (Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung von Wasser),
- Abwasserentsorgung (Anlagen zur Fortleitung und Behandlung von Abwasser sowie zur Beseitigung der dabei anfallenden Rückstände).
(2) Die Berufsgenossenschaft ist auch für sich und ihre eigenen Unternehmen zuständig (§ 132 SGB VII).
(3) Die Berufsgenossenschaft ist auch zuständig für fremdartige Neben- und Hilfsunternehmen, wenn sie für das Hauptunternehmen zuständig ist. Der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft sind nicht unterstellt (§ 131 Abs. 3 SGB VII):
- Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, die über den örtlichen Verkehr hinausreicht,
- landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar,
- Friedhöfe,
- Nebenunternehmen des Garten-, Wein-, Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar.
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