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§ 6
Bezirksverwaltung, Geschäftsstelle

(1) Die Berufsgenossenschaft unterhält in Potsdam eine Bezirksverwaltung für Präventionsaufgaben und für Aufgaben der Rehabilitation und Entschädigung sowie in Ulm eine Geschäftsstelle für Präventionsaufgaben.

(2) Die Bezirksverwaltung und die Geschäftsstelle sind Verwaltungsstellen der Berufsgenossenschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit.