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§ 7
Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft

(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Berufsgenossenschaft sind die Arbeitgeber und Versicherten, die der Berufsgenossenschaft angehören, paritätisch vertreten.

(2) Die Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).