(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Berufsgenossenschaft sind die Arbeitgeber und Versicherten, die der Berufsgenossenschaft angehören, paritätisch vertreten.
(2) Die Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossenschaft sind die Vertreterversammlung und der Vorstand (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).