| |
|
§ 18
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand verwaltet die Berufsgenossenschaft. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 62 Abs. 1 und 5 SGB IV),
- Vorschlag an die Vertreterversammlung für die Wahl des Hauptgeschäftsführers und seines Stellvertreters (§ 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGB IV),
- Beschluss über seine Geschäftsordnung (§ 63 Abs. 1 SGB IV),
- Aufstellung der Dienstordnung und des Stellenplans für die Angestellten der Berufsgenossenschaft (vgl. § 14 Nr. 16 der Satzung),
- Einstellung, Anstellung, Beförderung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand bei Angestellten nach der Dienstordnung ab Besoldungsgruppe A 13 des höheren Dienstes, Festsetzung von Maßnahmen nach der Dienstordnung wegen Nichterfüllung von Pflichten bei Angestellten nach der Dienstordnung sowie Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung und Kündigung von Tarifangestellten ab Entgeltgruppe 13 TVÖD/BG,
- Aufstellung des Haushaltsplans (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, § 14 Nr. 8 der Satzung), Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben (§ 73 Abs. 1 SGB IV), Feststellung des Nachtragshaushalts (§ 74 SGB IV),
- Beschluss über die Umlage (§§ 152, 153 Abs. 4 SGB VII, §§ 25, 55 der Satzung),
- Beschluss über eine von § 172 Abs. 1 SGB VII abweichende Zuführung zur Rücklage im Rahmen der Umlage (§ 172 Abs. 2 SGB VII) sowie über eine Entnahme aus der Rücklage (§ 172 Abs. 4 SGB VII),
- Beschluss über die Erhebung von Beitragsvorschüssen (§ 164 Abs. 1 SGB VII, § 25 Abs. 5 der Satzung),
- Beschluss über Rückgriff gegen Unternehmer und Beitragsangehörige (§§ 110, 111 SGB VII), soweit sich der Vorstand dies vorbehalten hat,
- Beschluss über Richtlinien für das Stunden, Niederschlagen und Erlassen von Ansprüchen sowie den Abschluss von Vergleichen (§ 76 Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 SGB IV),
- Festsetzung einheitlicher Mindestbeiträge (§ 161 SGB VII, § 25 Abs. 4 der Satzung),
- Beschluss über die Gewährung von Belohnungen für Rettung aus Unfallgefahren,
- Verhängung von Geldbußen (§§ 52 ff. der Satzung),
- Beschluss über die Richtlinien für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen und die Verwaltung des Vermögens durch den Hauptgeschäftsführer,
- Bestimmung der Zahl der Rentenausschüsse und Bestellung ihrer Mitglieder (§ 36a SGB IV, § 21 der Satzung),
- Beschluss über die Bildung einer Gemeinlast (§ 173 SGB VII, vgl. § 14 Nr. 12 der Sat-zung),
- Beschluss über eine Vereinbarung einer von § 137 Abs. 2 SGB VII abweichenden Regelung über den Übergang von Entschädigungslasten bei Zuständigkeitswechsel,
- Beschluss über die Veräußerung von Grundstücken sowie über die genehmigungsbedürftigen und anzeigepflichtigen Vermögensanlagen (§ 85 Abs. 1 und 5 SGB IV),
- Beschluss über Angelegenheiten, die der Hauptgeschäftsführer dem Vorstand vorlegt,
- Beschluss über Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Hauptgeschäftsführer obliegen (§ 35 Abs. 2 SGB IV),
- Beschluss über sonstige gesetzliche Aufgaben des Vorstands,
- Beschlussempfehlungen an die Vertreterversammlung.
|
|
|