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§ 20
Hauptgeschäftsführer

(1) Der Hauptgeschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Berufsgenossenschaft, soweit Gesetz oder sonstiges für die Berufsgenossenschaft maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 36 Abs. 1 SGB IV).

(2) Der Hauptgeschäftsführer führt die Bezeichnung „Direktor der Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft".