(1) Die Rentenausschüsse treffen nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV folgende Entscheidungen:
- erstmalige Entscheidungen über Renten
aa. mit Ausnahme von Renten für zurückliegende Zeit,
bb. mit Ausnahme von Entscheidungen über die Anerkennung einer Berufskrankheit ohne Rente oder über die Ablehnung einer Berufskrankheit, wenn die Entscheidung in einem Verfahren nach den Nummern 2301, 4103 oder 5101 der Liste der Berufskrankheiten zu treffen ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr als 15 v.H. beträgt oder die geforderte Exposition fehlt,
- Entscheidungen über Renten auf unbestimmte Zeit, auch wenn zuvor bereits eine Rente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde und sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht ändert,
- Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,
- Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen,
- Entscheidungen über Renten als vorläufige Entschädigungen,
- Entscheidungen über laufende Beihilfen,
- Entscheidungen über Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.
Die Rentenausschüsse bestehen aus je einem Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber. Der Vorstand bestimmt die Zahl der Rentenausschüsse und bestellt ihre Mitglieder (§ 18 Nr. 16 der Satzung). Für die Ausschussmitglieder sind jeweils zwei Stellvertreter zu bestimmen, die das Amt in der Reihenfolge ihrer Benennung und Verfügbarkeit wahrnehmen. Zu den Mitgliedern der Rentenausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen.
(2) Die Mitglieder der Rentenausschüsse sind ehrenamtlich tätig; § 13 der Satzung gilt ent-sprechend. Für die Amtsdauer und den Verlust der Mitgliedschaft im Rentenausschuss gelten die § 58 und § 59 SGB IV entsprechend.
(3) Einigen sich die beiden Mitglieder des Rentenausschusses bei der Beschlussfassung nicht über den Grund der Leistung, so gilt die Leistung als abgelehnt; kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Leistung, so gilt die Leistung bis zur Höhe des nicht strittigen Teiles als bewilligt. Der Vorstand wird über eine Ablehnung oder teilweise Ablehnung einer Leistung nach Satz 1 unterrichtet.