(1) Jedem Beitragspflichtigen werden für die einzelnen Unternehmen einschließlich ihrer Nebenunternehmen und sonstigen Betriebsteile unter Berücksichtigung der Kosten der anzuzeigenden Arbeitsunfälle (§ 193 Abs. 1 SGB VII) Nachlässe auf den Beitrag zur Berufsgenossenschaft bewilligt. Berufskrankheiten werden hierbei berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben Wegeunfälle (§ 8 Abs. 2 SGB VII), ebenso Unfälle und Berufskrankheiten, die durch höhere Gewalt (Blitzschlag, Unwetter usw.) oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten.
(2) Beitragsnachlässe werden den Beitragspflichtigen, die im Umlagejahr und dem diesem vorausgegangenen Jahr einem Unfallversicherungsträger ständig angehört haben, gewährt.
(3) Die Beitragsnachlässe werden aufgrund der im Umlagejahr für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten aufgewendeten Sach- und Geldleistungen (Neulast) berechnet, welche im Umlagejahr und in dem ihm vorangegangenen Jahr gemeldet worden sind.
(4) 25 v.H. des Jahresbeitrages, ohne Beiträge für den Ausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Insolvenzgeld (§§ 25 Abs. 3, 55 der Satzung), werden nach der Neulast auf die Beitragspflichtigen umgelegt. Der sich aus dieser Umlagerechnung für den einzelnen Beitragspflichtigen ergebende Betrag darf 25 v.H. seines Jahresbeitrages (Höchstgrenze) nicht überschreiten.
(5) Der Unterschied zwischen dem Anteil von 25 v.H. des Beitrages und dem nach der Eigenneulast gemäß Abs. 4 errechneten Betrag wird als Beitragsnachlass gewährt. Nach Abzug des Nachlasses vom Beitrag muss der Berufsgenossenschaft der Mindestbeitrag verbleiben.
(6) Beitragsnachlässe unter 50 Euro werden dem Beitragskonto gutgeschrieben. Beitragsnachlässe in Höhe von 50 Euro oder mehr werden dem Beitragspflichtigen überwiesen.
(7) Über die Gewährung oder Nichtgewährung eines Beitragsnachlasses ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
(8) Der Vorstand kann Durchführungsbestimmungen erlassen.