(1) Die Berufsgenossenschaft teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitrag wird zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (§ 23 Abs. 3 SGB IV).
(2) Absatz 1 gilt für Beitragsvorschüsse entsprechend, wenn der Bescheid keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt (§ 23 Abs. 3 SGB IV).
(3) § 1 Abs. 1 und 2 Beitragszahlungsverordnung gilt entsprechend.
(4) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall Beitragsforderungen nach § 76 Abs. 2 SGB IV stunden, niederschlagen oder ganz oder zum Teil erlassen.