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§ 32
Anzeige der Veränderung, Haftung für Beiträge

(1) Die Unternehmer haben der Berufsgenossenschaft jede das Unternehmen betreffende Änderung, die für die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft oder für die Veranlagung zu den Gefahrklassen wichtig ist, binnen vier Wochen schriftlich anzuzeigen (§§ 191, 192 Abs. 2 SGB VII). Dies gilt insbesondere für

  1. den Wechsel des Unternehmers, auch den Eintritt oder das Ausscheiden eines Mitun-ternehmers,
  2. Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens,
  3. jede Verlegung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens auch innerhalb des gleichen Orts,
  4. jede Erweiterung des Unternehmens durch Hinzunahme neuer Unternehmenszweige,
  5. die Einstellung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens,
  6. Änderungen in den Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahrklassen.

(2) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet (§ 150 Abs. 4 SGB VII).