(1) Die Berufsgenossenschaft errichtet und unterhält für die Unternehmer im Bereich ihrer Zuständigkeit einen eigenen überbetrieblichen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Dienst (§ 24 Abs. 1 SGB VII).
Dieser trägt die Bezeichnung „Berufsgenossenschaftlicher sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Dienst (BG-SAD)“.
Er nimmt für die Betriebe der angeschlossenen Unternehmer, für die die Berufsgenossenschaft zuständig ist, die Aufgaben nach den §§ 6, 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) wahr. Der Dienst wird unter Beachtung des besonderen Datenschutzes nach § 24 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB VII als Abteilung der Berufsgenossenschaft geführt.
(2) Der Dienst kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auch anderer sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Institutionen bedienen.
(3) Die Unternehmer werden auf Antrag dem Dienst angeschlossen, soweit sie nicht am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung dem Dienst bereits angeschlossen sind. Der Dienst wird nach Abschluss eines Betreuungs- und Beratungsvertrages mit den angeschlossenen Un-ternehmern tätig.
(4) Mit dem Anschluss an den Dienst erfüllen die Unternehmer ihre Pflicht, Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. Betriebsärzte selbst zu bestellen oder einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen und/oder arbeitsmedizinischen Dienst zu beauftragen.
(5) Unternehmer, die dem Dienst am Tag des Inkrafttretens der Satzung angeschlossen sind, werden auf Antrag vom Anschluss befreit, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Pflicht nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2) erfüllt haben (§ 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VII).
Die Befreiung erfolgt mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Quartals, in dem der Befreiungsantrag eingeht.
(6) Die angeschlossenen Unternehmen sind verpflichtet, den Dienst bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere
- alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- den Angehörigen des Dienstes die Begehung der Arbeitsstätten zu ermöglichen.
(7) Die Mittel für den Dienst werden von den angeschlossenen Unternehmen aufgebracht (§ 151 SGB VII). Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der geleisteten Beratungs- und Betreuungsstunden (Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssi-cherheit“ (BGV A2)). Die Zahlung ist nach erbrachter Leistung des Dienstes fällig.