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§ 42
Kreis der Versicherungsberechtigten

Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§§ 7-12 SGB VII) können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind (§ 6 Abs. 1 SGB VII),

  1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten,
  2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind (unternehmerähnliche Personen).