Gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (§§ 7-12 SGB VII) können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht schon aufgrund anderer Vorschriften versichert sind (§ 6 Abs. 1 SGB VII),
- Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten,
- Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind (unternehmerähnliche Personen).