Die freiwillige Versicherung erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Berufsgenossenschaft (§ 6 Abs. 1 SGB VII). Im Antrag soll die Versicherungssumme angegeben werden, die der Versicherung als Jahresarbeitsverdienst zu Grunde zu legen ist; ist die Versicherungssumme nicht angegeben, so gilt die Mindestversicherungssumme. Die Versicherungssumme darf den Höchstjahresarbeitsverdienst (§ 34 Abs. 2 der Satzung) nicht übersteigen. Sie beträgt für das Bundesgebiet einheitlich mindestens 60 v.H. der in § 18 Abs. 1 SGB IV bestimmten Bezugsgröße, aufgerundet auf volle 500 Euro. Die Versicherungssumme gilt sowohl für die Berechnung der Beiträge als auch der Geldleistungen (§ 44 und § 46 der Satzung). Arbeitsentgelte und Versicherungssummen aus anderen versicherten Erwerbstätigkeiten werden der Versicherungssumme bei der Berechnung von Geldleistungen bis zur Höhe des Höchst-Jahresarbeitsverdienstes (§ 34 Abs. 2 der Satzung) hinzugerechnet.