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§ 50
Versicherung nicht im Unternehmen beschäftigter Personen

(1) Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber

  1. als Mitglieder von Prüfungsausschüssen oder als Prüflinge oder als Teilnehmer an Veranstaltungen der zusätzlichen Berufsschulung oder an Veranstaltungen, die ähnlichen Zwecken dienen,
  2. als Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens,
  3. als Teilnehmer im Rahmen der Entwicklungshilfe,
  4. als Rechtsanwälte, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, Ärzte oder Sachverständige,
  5. als Mitglieder des Aufsichtsrats, Beirats, Verwaltungsrats und dgl. des Unternehmens,

die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers aufsuchen oder auf ihr verkehren, sind während ihres Aufenthalts auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierzu zustoßenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitragsfrei versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).

(2) Für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes gelten die §§ 81 ff. SGB VII. Für Beginn und Umfang der Leistungen gilt § 46 der Satzung.