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§ 52
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unternehmer oder Versicherte handeln ordnungswidrig, wenn sie gegen Vorschriften verstoßen, deren Verletzung mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Dies gilt insbesondre bei
- Zuwiderhandlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften oder vollziehbare Anordnungen der Berufsgenossenschaft (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VII),
- Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Duldung von Maßnahmen der Berufsgenossenschaft (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII),
- Verstößen gegen die gesetzlich bestimmten Unterrichtungs-, Melde-, Nachweis-, Aufbewahrungs-, Mitteilungs-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Auskunftspflichten (§ 209 Abs. 1 Nr. 4 bis 11 SGB VII),
- Anrechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung auf das Arbeitsentgelt von Beschäftigten (§ 209 Abs. 2 SGB VII),
- Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 Abs. 1 OWiG).
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder leichtfertig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (§ 98 Abs. 1 und 5 SGB X).
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und des Absatzes 2 beträgt die Geldbu-ße bis zu 5.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis zu 2.500 Euro.
Diese Grenzen gelten auch in den Fällen der Verletzung der Aufsichtspflicht nach Absatz 1 Nr. 5 (§ 130 Abs. 1 OWiG).
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