Das Bundessozialgericht (BSG) hat seine bisherige Rechtsprechung geändert: Es geht um die Frage des Versicherungsschutzes bei Spielen gegen andere Mannschaften, die außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden stattfinden.
Jetzt gilt bei allen Wettkampfspielen gegen betriebsfremde Mannschaften - „Rote Karte“ für den Versicherungsschutz
Seit seiner Grundsatzentscheidung von 1961 hatte sich das BSG immer wieder mit Fragen der Abgrenzung zwischen dem berufsgenossenschaftlich versicherten Betriebssport und dem privaten Freizeit- oder Vereinssport zu befassen.
Maßgebend war dabei stets das Kriterium, dass die in der Betriebssportgruppe ausgeübte Sportart geeignet sein muss, die berufsbedingten Belastungen auszugleichen. Diesem Ziel würde zwar am Besten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungs- und Fitnessübungen dienen. Aber auch Sportarten, die zwischen verschiedenen Mannschaften ausgetragen werden (wie Fußball), könnten den erforderlichen Ausgleich bringen.
Später hatte das BSG zugestanden, dass gerade bei Mannschaftssportarten ein gelegentlicher Wettkampf zum Wesen des Sports gehöre, so dass bis zu vier Spiele pro Jahr gegen eine betriebsfremde Mannschaft zulässig seien. Auch die Teilnahme an einem einmal jährlich stattfindenden Pokalwettkampf über ein oder zwei Tage sah 1996 das BSG als noch unschädlich und damit versichert an.
Diesen Erweiterungen des Versicherungsschutzes hat das BSG nun in der neuen Entscheidung eine Absage erteilt (Az. B 2 U 29/04 R vom 13.12.2005). Inzwischen hat bereits das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zum Bereich Fußball in gleicher Weise entschieden.
Dabei bejaht das BSG in seinem Urteil zunächst ausdrücklich weiterhin „die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit bei einer sportlichen Betätigung zum Ausgleich der betrieblichen Belastungen.“ Andererseits müsse aber auch beachtet werden, dass im Unterschied zur beruflichen Haupttätigkeit eines Mitarbeiters, die allein auf die Unternehmenszwecke gerichtet ist, „der Betriebssport auch eigenen Interessen des Beschäftigten dient, nämlich der Gesunderhaltung und körperlichen Leistungstüchtigkeit an sich.“
Weil der aus der Beschäftigung erwachsende Unfallversicherungsschutz aber nur so weit reiche, wie ein sachlicher Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit besteht, lehnt das BSG nun die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf weitere Veranstaltungen ab, die selbst nicht die Kriterien für einen Versicherungsschutz erfüllen.
Zweifellos würden gelegentliche Wettkämpfe und Spiele gegen betriebsfremde Mannschaften den Anreiz zur regelmäßigen Teilnahme am Betriebssport erhöhen. Dies sei jedoch eine Frage der persönlichen Motivation des Einzelnen, die nicht ausreiche, den erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu begründen. Auch das soziale Schutzprinzip rechtfertige es nicht, auf derartige, vom Unternehmen weitgehend losgelöste Wettkampfaktivitäten den Versicherungsschutz und damit über die BG die Haftung der Unternehmen zu erweitern.
Konsequenzen aus dem Urteil
Verunglückte früher ein Beschäftigter bei einem Spiel gegen eine betriebsfremde Mannschaft, so konnte Versicherungsschutz gegeben sein, wenn es sich dabei um einen nur gelegentlichen Wettkampf (bis zu vier Spiele pro Jahr) handelte. Die Frage nach der Zahl der Wettkämpfe stellt sich jetzt nicht mehr. Vielmehr hat das BSG nun klar gestellt, dass über die regelmäßigen Übungsstunden hinaus jedes Spiel gegen eine externe Mannschaft und jede Beteiligung am Wettkampf gegen betriebsfremde Personen außerhalb des Bezugs zum Unternehmen steht und daher nicht mehr in den Bereich des versicherten Betriebssports fällt.
Auf den Trainingsbetrieb allerdings wirkt sich das Urteil nicht aus. Hier bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Danach ist Versicherungsschutz immer gegeben, wenn für die sportlichen Aktivitäten der Ausgleichszweck maßgebend ist, wenn also Wettkämpfe und Spiele gegen Betriebsfremde eher unbedeutend sind und auch nur vereinzelt ausgetragen werden. Dient dagegen die Sportausübung einem gezielten Training zur Vorbereitung auf eine häufigere oder gar regelmäßige Teilnahme an Wettkämpfen oder an Liga-Spielen, so tritt der reine Ausgleichscharakter in den Hintergrund - mit der Folge, dass kein versicherter Betriebssport mehr vorliegt.
Die veränderte Rechtsprechung gilt übergangslos für alle laufenden Fälle. Unerheblich sind laut BSG abweichende Kenntnisse, Vorstellungen und Absichten der Beteiligten, denn „eine rechtlich unzutreffende Auffassung von Unternehmen und Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe...unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, (vermag) keinen Versicherungsschutz zu begründen.“
Die fünf Kriterien für Betriebssport
Zur Abgrenzung vom unversicherten Freizeit- und Vereinssport müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein, damit versicherter Betriebssport anerkannt werden kann:
1. Ausgleichscharakter
Die Sportart muss geeignet sein, die berufsbedingten Belastungen durch körperliche Aktivität auszugleichen. Nicht versichert sind daher Formen, die mehr der Unterhaltung und Geselligkeit dienen (wie Preisskat oder meistens Kegeln) oder die den Teilnehmern vielleicht eine geistige, jedoch keine körperliche Leistung abverlangen (wie Schach oder Angeln).
Außerdem darf im dargelegten Sinne kein Wettkampfcharakter vorliegen.
2. Regelmäßigkeit
Die sportliche Betätigung muss mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden, also möglichst wöchentlich oder alle zwei Wochen.
3. Zeit und Dauer
Die sportliche Betätigung muss so mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängen, dass der Ausgleichszweck erreicht wird. Dies ist aber großzügig zu beurteilen und auch nach der regulären Arbeitszeit oder an einem arbeitsfreien Tag zu bejahen.
4. Teilnehmerkreis
Im Wesentlichen muss der Teilnehmerkreis auf die Beschäftigten des Unternehmens beschränkt sein. Die Personen müssen im Großen und Ganzen dieselben bleiben, weil anderenfalls der Charakter der Sportgemeinschaft fehlt.
5. Unternehmensbezogene Organisation
Ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit liegt nur vor, wenn das Unternehmen einen gewissen Einfluss auf die sportliche Betätigung hat und zum Ausdruck bringt, dass es die Sportgemeinschaft zumindest ideell unterstützt und sich mit ihr verbunden fühlt.
Weiterer Versicherungsschutz
Sportliche Betätigung kann außerhalb des Betriebssports auch aus anderen Rechtsgründen versichert sein. Sie kann zur betrieblichen Tätigkeit selbst gehören, z.B. bei Angehörigen des betrieblichen Rettungswesens, oder sie kann Programmbestandteil einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sein und daher unter Versicherungsschutz stehen.
Auch die Teilnahme an einer Sportveranstaltung, die das Unternehmen gezielt zu Werbezwecken in der Öffentlichkeit nutzt, kann - losgelöst vom Betriebssport - ein Handeln im dienstlichen Auftrag und damit versichert sein (Näheres in Heft 4/2001).